Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein solcher ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nach der festgestellten Gehörsverletzung, die geheilt werden konnte, ist es gerechtfertigt, einen Viertel der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die restlichen drei Viertel der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.