Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Dieser formelle Fehler konnte im Rahmen 5 von 7 des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat jedoch geheilt werden. Die begangene Gehörsverletzung ist allerdings bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht ist die Beschwerde hingegen vollumfänglich abzuweisen.