Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kriterien der Sektion Schulische Bildung BKS zur Beurteilung von Gesuchen für einen ausserkantonalen Schulbesuch sachgerecht sind und insbesondere der einheitlichen – und damit rechtsgleichen – Behandlung aller Gesuchstellenden dienen. Nachdem das BKS diese Kriterien auf den vorliegenden Sachverhalt korrekt angewendet hat und auch anderweitig nicht ersichtlich ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.