Ob ein späteres Dahinfallen eines Kriteriums eine Einstellung einer Kostengutsprache rechtfertigt, ist durch die zuständige Behörde des BKS unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Der Beschwerdeführer kann aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgangslagen nichts zu seinen Gunsten ableiten, seiner Argumentation kann daher auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. 5.4