Der Beschwerdeführer rügt somit sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. Es ist allerdings festzuhalten, dass bei den vom Beschwerdeführer angeführten Personen offensichtlich eine andere Ausgangslage vorliegt als beim Sohn des Beschwerdeführers, da sie ursprünglich alle Kriterien für eine Kostengutsprache erfüllten. Ob ein späteres Dahinfallen eines Kriteriums eine Einstellung einer Kostengutsprache rechtfertigt, ist durch die zuständige Behörde des BKS unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen.