Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er verschiedene Personen kenne, deren Gesuch um Kostenübernahme für einen ausserkantonalen Schulbesuch gutgeheissen wurde. Diese hätten teilweise zwar im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs über eine Swiss Olympic Talent Card National verfügt, in Folge aber die erforderlichen sportlichen Leistungen nicht erbracht, weswegen ihnen später lediglich noch eine Swiss Olympic Talent Card Regional ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer rügt somit sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV.