Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es im Rahmen dieser Bildungsangebote praktisch nicht möglich sei, sowohl die Schule als auch die Trainings zu besuchen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass bei einem gleichzeitigen Besuch einer Mittelschule und der Tätigkeit in einem Leistungssport gewisse Nachteile (längere reguläre Schulzeit, Nachholen des verpassten Unterrichtsstoffs) in Kauf genommen werden müssen, liegt in der Natur der Sache. Dieser Umstand allein vermag jedoch keinen Anspruch auf eine Kostengutsprache für einen ausserkantonalen Schulbesuch einer Mittelschule zu begründen.