Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf § 19 Abs. 3 GBW kein Anspruch auf die Zuweisung von einem der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort (und die damit einhergehende Kostengutsprache für den Besuch einer ausserkantonalen Schule) besteht. Die Erteilung einer Kostengutsprache liegt somit im – pflichtgemässen – Ermessen der Behörde (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Zürich/St. Gallen, N 409). 5.2