Vorliegend kommt dem Regierungsrat volle Kognition zu. Der Beschwerdeführer hatte somit die Gelegenheit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückweisung an die Sektion Schulische Bildung BKS lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen, weswegen davon abzusehen ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt unter diesen Umständen als geheilt. Sie ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 3 von 7 5. 5.1