wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Sektion Schulische Bildung BKS hat in ihren Stellungnahmen vom 25. Juli 2024 sowie 25. September 2024 ausführlich ihre ablehnende Einschätzung bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers dargelegt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Sektion Schulische Bildung BKS das Gesuch des Beschwerdeführers erneut ablehnen würde, falls die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückgewiesen werden würde. Zudem hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, im Verfahren vor dem Regierungsrat zu den Vorbringen der Sektion Schulische Bildung BKS Stellung zu nehmen. Vorliegend kommt dem Regierungsrat volle Kognition zu.