Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass der Sohn des Beschwerdeführers zwar über keine Swiss Olympic Talent Card National, wohl aber über eine Swiss Olympic Talent Card Regional verfügt. Dies führt gemäss der Praxis der Sektion Schulische Bildung BKS nicht ohne Weiteres zu einer Ablehnung eines Gesuchs um Kostengutsprache für einen ausserkantonalen Schulbesuch. Vielmehr ist – wie oben dargestellt – auch in diesen Fällen eine Kostengutsprache möglich, solange diverse weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Im angefochtenen Entscheid fehlen diesbezügliche Ausführungen. Unter diesen Voraussetzungen mangelt es an einer Nachvollziehbarkeit des Entscheids.