Wie soeben ausgeführt, verfügt die Sektion Schulische Bildung BKS gestützt auf § 19 Abs. 3 GBW über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Begründung eines Entscheids muss entsprechend ausführlich dargelegt werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend. Zumindest hätten die Praxis der Sektion Schulische Bildung BKS und die einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung einer Kostengutsprache aufgezeigt werden müssen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass der Sohn des Beschwerdeführers zwar über keine Swiss Olympic Talent Card National, wohl aber über eine Swiss Olympic Talent Card Regional verfügt.