Es liegt insbesondere im Ermessen der Behörde zu entscheiden, welche Gründe als wichtig im Sinne der Gesetzesbestimmung taxiert werden. Dazu gehören beispielsweise das Nichtvorhandensein eines innerkantonalen Angebots, infrastrukturelle Schwierigkeiten oder eine zu geringe Anzahl an Lernenden (vgl. [06.107] Botschaft "Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung [GBW]; 1. Beratung" des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 7. Juni 2006, S. 35).