Diese Bewilligung richtet sich im Kanton Aargau nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007, wonach das BKS einzelne Lernende aus wichtigen Gründen einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen kann. Die Gesetzesbestimmung räumt ihrem Wortlaut nach der rechtsanwendenden Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Beurteilung entsprechender Gesuche um Kostengutsprache ein (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013 S. 522). Es liegt insbesondere im Ermessen der Behörde zu entscheiden, welche Gründe als wichtig im Sinne der Gesetzesbestimmung taxiert werden.