Demnach ist bei Lernenden von Vollzeitschulen der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns für den Schulbesuch zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Diese Bewilligung richtet sich im Kanton Aargau nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007, wonach das BKS einzelne Lernende aus wichtigen Gründen einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen kann.