Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung eines Gesuchs um Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch an einer Berufsfachschule findet sich in Art. 4 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006. Demnach ist bei Lernenden von Vollzeitschulen der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns für den Schulbesuch zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt.