Die Sektion Schulische Bildung BKS begründete die Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache damit, dass eine Kostengutsprache nur bei Vorliegen einer Swiss Olympic Talent Card National erteilt werden könne. Da der Sohn des Beschwerdeführers über eine solche nicht verfüge, müsse das Gesuch abgelehnt werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass diese Begründung der behördlichen Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht genüge.