Mit Instruktionsschreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 16. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Sektion Schulische Bildung BKS vom 25. Juli 2024 zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, angesichts der einlässlichen Begründung betreffend Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 2. September 2024 davon keinen Gebrauch, wiederholte jedoch seinen Antrag auf Verfahrenssistierung nicht erneut, das heisst, er liess diesen Antrag stillschweigend fallen, der somit als zurückgezogen gilt. Damit wird der Antrag auf Sistierung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 3.