Mit der Beschwerdeerhebung am 1. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens und begründete diesen Verfahrensantrag damit, dass "uns die Vorinstanz allenfalls den Entscheid ordentlich begründen kann" (Beschwerde vom 1. Juli 2024, S. 5, act. 12). Mit Instruktionsschreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 16. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Sektion Schulische Bildung BKS vom 25. Juli 2024 zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, angesichts der einlässlichen Begründung betreffend Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache die Beschwerde zurückzuziehen.