REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000098 A._____, Q._____; Beschwerde vom 1. Juli 2024 gegen den Entscheid des Departements Bil- dung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, Sektion Schulische Bil- dung) vom 13. Juni 2024 betreffend Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch von Sohn B._____ an der Schule X._____, R._____; Abweisung Sitzung vom 12. Februar 2025 Versand: 18. Februar 2025 Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. De- zember 2007). Demzufolge hat die Vorsteherin des BKS vorliegend lediglich beratende Stimme be- ziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand. 2. Mit der Beschwerdeerhebung am 1. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens und begründete diesen Verfahrensantrag damit, dass "uns die Vorinstanz allenfalls den Entscheid ordentlich begründen kann" (Beschwerde vom 1. Juli 2024, S. 5, act. 12). Mit Instruktions- schreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 16. August 2024 wurde dem Beschwerdefüh- rer die Beschwerdeantwort der Sektion Schulische Bildung BKS vom 25. Juli 2024 zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, angesichts der einlässlichen Begründung betreffend Ablehnung des Ge- suchs um Kostengutsprache die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer machte in sei- ner Replik vom 2. September 2024 davon keinen Gebrauch, wiederholte jedoch seinen Antrag auf Verfahrenssistierung nicht erneut, das heisst, er liess diesen Antrag stillschweigend fallen, der somit als zurückgezogen gilt. Damit wird der Antrag auf Sistierung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 3. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch damit, dass sein Sohn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der U-zz-Fussballmann- schaft des FC S._____ spiele und Teil des erweiterten Kaders der Nationalmannschaft sei. Zwar habe sich sein Sohn im letzten Jahr der Bezirksschule provisorisch für die Kantonsschule qualifiziert und den Wunsch geäussert, die Wirtschaftsmittelschule zu besuchen, doch hätten Gespräche mit den zuständigen Prorektoren der Wirtschafts- und Fachmittelschule ergeben, dass eine Vereinbar- keit des regulären Schulbetriebs mit den jeweiligen Fussball-Morgentrainings nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund entschied die Familie, dass der Sohn des Beschwerdeführers zukünftig die Schule X._____ in R._____ besuchen werde. Die Sektion Schulische Bildung BKS begründete die Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache damit, dass eine Kostengutsprache nur bei Vorliegen einer Swiss Olympic Talent Card National er- teilt werden könne. Da der Sohn des Beschwerdeführers über eine solche nicht verfüge, müsse das Gesuch abgelehnt werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass diese Begründung der behördlichen Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht genüge. Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 26 Abs. 2 VRPG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Demgemäss müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 136 I 229 E. 5.2). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je grösser der Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto ausführlicher muss grundsätzlich auch die Begründung sein; hat die Behörde keinen Beurteilungsspielraum oder kein Ermessen, so kann schon der Hinweis auf die massgebende Gesetzesbestimmung und das fehlende Ermessen genügen. Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung eines Gesuchs um Kostengutsprache für den ausserkanto- nalen Schulbesuch an einer Berufsfachschule findet sich in Art. 4 Abs. 2 der Interkantonalen Verein- barung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfach- schulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006. Demnach ist bei Lernenden von Vollzeitschulen der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns für den Schulbesuch zahlungspflichtig, so- fern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Diese Bewilligung richtet sich im Kanton Aargau nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007, wonach das BKS einzelne Lernende aus wichtigen Gründen einem von der Berufszu- teilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen kann. Die Gesetzesbestimmung räumt ihrem Wortlaut nach der rechtsanwendenden Behörde einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Be- urteilung entsprechender Gesuche um Kostengutsprache ein (vgl. Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 2013 S. 522). Es liegt insbesondere im Ermessen der Behörde zu ent- scheiden, welche Gründe als wichtig im Sinne der Gesetzesbestimmung taxiert werden. Dazu gehören beispielsweise das Nichtvorhandensein eines innerkantonalen Angebots, infrastrukturelle Schwierigkeiten oder eine zu geringe Anzahl an Lernenden (vgl. [06.107] Botschaft "Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung [GBW]; 1. Beratung" des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 7. Juni 2006, S. 35). Die Sektion Schulische Bildung BKS hat zur rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchstellenden Kri- terien entwickelt, welche festlegen, unter welchen Umständen im Bereich des Leistungssports ein Gesuch um Kostengutsprache gutgeheissen wird. Diese Kriterien sind auf der Webseite des BKS öf- fentlich einsehbar (www.ag.ch/bks > Sport > Leistungssport > Schule und Berufsbildung > Über- nahme ausserkantonaler Schulgelder von Nachwuchsleistungssportler/-in beantragen; zuletzt be- sucht am 19. Dezember 2024). Bei der Beurteilung entsprechender Gesuche wird insbesondere an 2 von 7 die Erteilung einer Swiss Olympic Talent Card angeknüpft. Gesuche um eine Übernahme von aus- serkantonalen Schulgeldern werden dann gutgeheissen, wenn der oder die Gesuchstellende über eine gültige Swiss Olympic Talent Card National oder Swiss Olympic Elite Card verfügt, es sich beim Bildungsangebot um eine Swiss Olympic Label-Schule handelt und mindestens zehn Stunden Trai- ning pro Woche durch den Gesuchstellenden geleistet werden. Gesuche von Inhaberinnen und Inha- bern einer Swiss Olympic Talent Card Regional werden gutgeheissen, wenn gemäss der Kaderstruk- tur des nationalen Verbands noch keine Swiss Olympic Talent Card National im jeweiligen Alter des Gesuchstellenden vergeben wird, eine Empfehlung vom nationalen Sportverband vorliegt, es sich beim Bildungsangebot um eine Swiss Olympic Label-Schule handelt und im Kanton Aargau keine Trainingsmöglichkeiten für den Leistungssport vorhanden sind. Wie soeben ausgeführt, verfügt die Sektion Schulische Bildung BKS gestützt auf § 19 Abs. 3 GBW über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Begründung eines Entscheids muss entsprechend ausführlich dargelegt werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend. Zumindest hätten die Praxis der Sektion Schulische Bildung BKS und die einzelnen Vo- raussetzungen zur Erteilung einer Kostengutsprache aufgezeigt werden müssen. Dies gilt insbeson- dere unter dem Aspekt, dass der Sohn des Beschwerdeführers zwar über keine Swiss Olympic Ta- lent Card National, wohl aber über eine Swiss Olympic Talent Card Regional verfügt. Dies führt gemäss der Praxis der Sektion Schulische Bildung BKS nicht ohne Weiteres zu einer Ablehnung eines Gesuchs um Kostengutsprache für einen ausserkantonalen Schulbesuch. Vielmehr ist – wie oben dargestellt – auch in diesen Fällen eine Kostengutsprache möglich, solange diverse weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Im angefochtenen Entscheid fehlen diesbezügliche Ausführungen. Un- ter diesen Voraussetzungen mangelt es an einer Nachvollziehbarkeit des Entscheids. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt – ungeachtet der ma- teriellen Begründetheit des Rechtsmittels – allgemein zur Gutheissung der Beschwerde und zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Sektion Schulische Bildung BKS hat in ihren Stellungnahmen vom 25. Juli 2024 sowie 25. Sep- tember 2024 ausführlich ihre ablehnende Einschätzung bezüglich des Gesuchs des Beschwerdefüh- rers dargelegt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Sektion Schulische Bildung BKS das Ge- such des Beschwerdeführers erneut ablehnen würde, falls die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückgewiesen werden würde. Zudem hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, im Verfahren vor dem Regierungsrat zu den Vorbringen der Sektion Schulische Bildung BKS Stellung zu nehmen. Vorliegend kommt dem Regierungsrat volle Kognition zu. Der Beschwerdeführer hatte somit die Gelegenheit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Vor diesem Hintergrund würde eine Rückweisung an die Sektion Schulische Bildung BKS lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen, weswegen davon abzusehen ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt unter diesen Umständen als geheilt. Sie ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 3 von 7 5. 5.1 In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für den Besuch der Schule X._____, da es seiner Auffassung nach für seinen Sohn keine Möglichkeit gebe, im Kanton Aargau eine Mittelschule zu besuchen und gleichzeitig mehrmals pro Woche die Fussball-Morgen- trainings zu absolvieren. Auch die Chancen, eine Sportlehre absolvieren zu können, seien sehr ge- ring, da viele Betriebe mit dem Umgang von Sportlehrlingen überfordert seien. Zudem sei nicht nach- vollziehbar, warum für die Kostengutsprache eine Swiss Olympic Talent Card National verlangt werde, da Swiss Olympic auch Besitzer einer Swiss Olympic Talent Card Regional als unterstüt- zungswürdig einstufe. Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf § 19 Abs. 3 GBW kein Anspruch auf die Zuweisung von einem der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort (und die damit einhergehende Kosten- gutsprache für den Besuch einer ausserkantonalen Schule) besteht. Die Erteilung einer Kostengut- sprache liegt somit im – pflichtgemässen – Ermessen der Behörde (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Zürich/St. Gallen, N 409). 5.2 Die Sektion Schulische Bildung BKS hat zur Beurteilung von Gesuchen um Kostengutsprachen für den Besuch von ausserkantonalen Bildungsangeboten verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. oben E. 4.1). Diese Kriterien bilden die Basis einer objektivierten und damit rechtsgleichen Behandlung al- ler Gesuchstellenden. Die Beurteilung eingehender Gesuche nach festgelegten Kriterien bezweckt somit die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis im Rahmen der Ermessensausübung. Die Kostengutsprache für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots dient der Förde- rung von besonderen Sporttalenten, dies gerade auch in Fällen, in welchen innerhalb des Kantons Aargau keine geeigneten schulischen Angebote bestehen. Es ist daher folgerichtig, dass die Anfor- derungen an eine Kostengutsprache entsprechend hoch angesetzt sind und diese grundsätzlich In- haberinnen und Inhabern einer Swiss Olympic Talent Card National vorbehalten bleiben. Die Swiss Olympic Talent Card National wird jedoch gemäss der Kaderstruktur von gewissen nationalen Sport- verbänden erst ab einem bestimmten Alter vergeben. Für solche Fälle gilt die ergänzende Regelung, dass jüngere Sportlerinnen und Sportler, die über eine Swiss Olympic Talent Card Regional verfü- gen, eine Kostengutsprache erhalten können. Dies ist sachgerecht. Insgesamt sind die festgelegten Kriterien demnach nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall verfügt der Sohn des Beschwerdeführers über eine Swiss Olympic Talent Card Regional. Gemäss den vorgenannten Kriterien der Sektion Schulische Bildung BKS könnte in dieser Konstellation eine Kostengutsprache nur dann erteilt werden, wenn gemäss der Kaderstruktur des nationalen Verbands noch keine Swiss Olympic Talent Card National im jeweiligen Alter des Ge- suchstellenden vergeben wird. Da der Schweizerische Fussballverband jedoch an Jugendliche im Alter des Sohns des Beschwerdeführers die Swiss Olympic Talent Card National vergibt (siehe Über- sicht des Schweizerischen Fussballverbands "Fussball Männer, Strukturen des Athlet*innenwegs im Leistungssport"; act. 21), wurde sein Gesuch zu Recht abgelehnt. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auch Inhaberinnen und Inhaber einer Swiss Olympic Talent Card Regional unterstützungswürdig seien, was im Grundsatz korrekt ist. Im Kanton Aargau existie- ren entsprechend auch verschiedene Bildungsangebote an Mittelschulen, die eine Vereinbarkeit von Schule und Leistungssport ermöglichen, wobei für deren Besuch in der Regel lediglich eine Swiss Olympic Card Regional vorausgesetzt wird. So stehen mit dem Sportgymnasium an der Alten Kan- 4 von 7 tonsschule Aarau, dem "Talente mit ausserordentlichem Fokus fördern" (TAFF) Lehrgang der Kan- tonsschule Baden, einer Sportlehre, sowie dem regulären Besuch einer Wirtschafts- oder Fachmittel- schule bei einer entsprechenden Nacharbeit des verpassten Unterrichtsstoffs verschiedene Bil- dungsangebote offen, die es ermöglichen, schulische Bildung und Leistungssport zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass beim Besuch einer Wirtschafts- oder Fachmittelschule im obligatorischen Praktikumsjahr Dispensen grundsätzlich nicht möglich seien. Dieser Aussage trifft nicht zu. Im Gegenteil sind allfällige Dispensen während des Praktikumsjahrs – nach Absprache mit dem betreffenden Lehrbetrieb – durchaus möglich, wie die Sektion Schulische Bildung BKS überzeu- gend darlegt (vgl. Duplik S. 1, act. 32). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es im Rahmen dieser Bildungsangebote praktisch nicht möglich sei, sowohl die Schule als auch die Trainings zu besuchen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass bei einem gleichzeitigen Besuch einer Mittelschule und der Tätigkeit in einem Leistungssport gewisse Nachteile (längere reguläre Schulzeit, Nachholen des verpassten Unter- richtsstoffs) in Kauf genommen werden müssen, liegt in der Natur der Sache. Dieser Umstand allein vermag jedoch keinen Anspruch auf eine Kostengutsprache für einen ausserkantonalen Schulbe- such einer Mittelschule zu begründen. Der Beschwerdeführer macht weiterhin geltend, dass die Chancen, eine Sportlehre absolvieren zu können, sehr gering seien. Eine Suche über den kantonalen Online-Lehrstellennachweis LENA (www.ag.ch/bks > Berufsbildung & Mittelschulen > Lehre > Lehrstellennachweis - LENA; zuletzt be- sucht am 19. Dezember 2024) zeigt allerdings, dass eine Vielzahl von Lehrbetrieben im Rahmen einer Selbstdeklaration angeben, dass in ihrem Betrieb eine Vereinbarkeit von Lehre und Leistungs- sport grundsätzlich möglich sei. Inwiefern diese Betriebe mit dem Umgang von Sportlehrlingen über- fordert seien, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter dargelegt, weswegen darauf nicht weiter ein- zugehen ist. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er verschiedene Personen kenne, deren Gesuch um Kostenübernahme für einen ausserkantonalen Schulbesuch gutgeheissen wurde. Diese hätten teilweise zwar im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs über eine Swiss Olympic Talent Card Na- tional verfügt, in Folge aber die erforderlichen sportlichen Leistungen nicht erbracht, weswegen ihnen später lediglich noch eine Swiss Olympic Talent Card Regional ausgestellt wurde. Der Beschwerde- führer rügt somit sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV. Es ist allerdings festzuhalten, dass bei den vom Beschwerdeführer angeführten Personen offensicht- lich eine andere Ausgangslage vorliegt als beim Sohn des Beschwerdeführers, da sie ursprünglich alle Kriterien für eine Kostengutsprache erfüllten. Ob ein späteres Dahinfallen eines Kriteriums eine Einstellung einer Kostengutsprache rechtfertigt, ist durch die zuständige Behörde des BKS unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Der Beschwerdeführer kann aufgrund dieser un- terschiedlichen Ausgangslagen nichts zu seinen Gunsten ableiten, seiner Argumentation kann daher auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kriterien der Sektion Schulische Bildung BKS zur Be- urteilung von Gesuchen für einen ausserkantonalen Schulbesuch sachgerecht sind und insbeson- dere der einheitlichen – und damit rechtsgleichen – Behandlung aller Gesuchstellenden dienen. Nachdem das BKS diese Kriterien auf den vorliegenden Sachverhalt korrekt angewendet hat und auch anderweitig nicht ersichtlich ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abge- lehnt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Dieser formelle Fehler konnte im Rahmen 5 von 7 des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat jedoch geheilt werden. Die begangene Gehörs- verletzung ist allerdings bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht ist die Beschwerde hingegen vollumfänglich abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein solcher ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nach der festgestellten Gehörsverletzung, die geheilt werden konnte, ist es gerechtfertigt, einen Viertel der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die restlichen drei Viertel der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Ausgang des Be- schwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par- teien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die von der Sektion Schulische Bildung BKS begangene Gehörs- verletzung hat zur Folge, dass die Staatskasse dem vom Verfahrensfehler betroffenen Beschwerde- führer einen Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen hat. Die restlichen Parteikosten sind nach dem materiellen Ausgang zu verlegen. In dieser Hinsicht unterliegt der Beschwerdeführer, somit hat er die restlichen drei Viertel seiner Parteikosten selbst zu tragen. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (An- waltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend ist gestützt auf Ziff. 1 des Anhangs der BFSV bei einer Ausbildungszeit von vier Jahren (davon zwei Jahre in Vollzeit und zwei Jahre in Teilzeit) von einem Gesamtstreitwert von Fr. 47'600.– auszugehen. Für Streitwerte über Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 1'500.– bis Fr. 6'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Ent- schädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 2'900.– bis Fr. 5'800.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als niedrig. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 3'625.–. Weil das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde (keine behördliche Verhandlung), ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. § 2 in Verbin- dung mit analog § 6 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Fall erstattete der Anwalt des Beschwerdefüh- rers eine zusätzliche Rechtsschrift, weswegen ein Zuschlag von 5 % vorgenommen wird (§ 6 Abs. 3 AnwT). Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 3'100.–. Auslagen und Mehrwert- steuer sind darin inbegriffen (§ 8c AnwT). Hiervon hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer we- gen der begangenen Gehörsverletzung einen Viertel, das heisst Fr. 775.–, zu ersetzen. Beschluss 1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.– und den Auslagen von Fr. 162.–, insgesamt Fr. 1'662.–, werden zu ¾, das heisst mit Fr. 1'246.50, dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Die restlichen ¼ gehen zulasten der Staats- kasse. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer somit Fr. 253.50 aus der Staatskasse zurückerstattet. 6 von 7 4. Dem Beschwerdeführer A._____ werden seine auf Fr. 3'100.– (inklusive MwSt.) festgesetzten Partei- kosten zu ¼, das heisst mit Fr. 775.–, aus der Staatskasse ersetzt. 7 von 7