Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 114.10, insgesamt Fr. 1'614.10, werden der Beschwerdeführerin, der A._____ AG, Q._____, auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4 von 4