3 von 4 [StG] vom 15. Dezember 1998 und in § 20 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. September 2023). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt, da keine der obsiegenden Parteien anwaltlich vertreten war (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.