Letzteres ist hier der Fall, weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2021, das heisst, seit dem Ergehen der hier im Streit liegenden widerrufenen Verfügung einen höheren Umsatz als im Jahr 2019 erzielte. Damit war auch die von Anfang an für die Beschwerdeführerin bekannte Bedingung erfüllt, aufgrund derer das AWA die Berechnungsgrundlagen der widerrufenen Verfügung an die geänderten Umsatzzahlen im Jahr 2021 anpasste. Aufgrund des unbestritten gebliebenen Berechnungsformulars ergab dies für den Betrachtungszeitraum von drei Monaten ungedeckte kalkulierte Fixkosten von lediglich Fr. 21'400.–. Erhalten hatte die Beschwerdeführerin aber einen Fixkostenbeitrag von Fr. 43'300.– (vgl. act. 16).