Angesichts dieser klaren Bedingung kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Replik, zu Ziff. 1, act. 33) auch nicht von einer Verletzung von Treu und Glauben gesprochen werden, wenn das AWA die Verfügung anhand des gegenüber dem Jahr 2019 höheren Umsatzes im Jahr 2021 überprüfte und widerrief. Diese Bedingung war ausdrücklich auch im Merkblatt für Unternehmen betreffend Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau für Unternehmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 2. Dezember 2020 (Stand 19. Februar 2021) vermerkt (ebendort, S. 10, Ziff. 7).