Es gibt nach dem Ausgeführten daher keinen Grund, weshalb das AWA nicht auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Umsatzzahlen des Rechnungsjahrs 2021 abstellen durfte. Dies gilt auch hinsichtlich des Arguments der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mit einer Rückzahlung der Härtefallleistung habe rechnen müssen (vgl. Replik, S. 2, Zu Ziff. 1, act. 32). Bei der Gesuchstellung hat die Beschwerdeführerin folgende Bedingung zur Kenntnis genommen (vgl. Antragsdaten, act. 1 am Ende):