Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der entsprechende Kaufvertrag bereits im Dezember 2020 abgeschlossen worden sei (vgl. Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, S. 2, act. 18). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den aus dem Verkauf des teuren Sportwagens erzielten Ertrag fälschlicherweise nicht periodengerecht in der eigenen Jahresrechnung 2021 aufgeführt haben könnte. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass ihre eigene Rechnungslegung im Jahr 2021 falsch sei.