10, S. 5) erneut überprüft und es wurde dabei festgestellt, dass trotz der behördlich angeordneten Schliessung mehr Umsatz erzielt wurde als vor der Covid-19-Pandemie. Die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht zu hören, wenn sie geltend macht, die im Januar 2021 erzielten Erträge würden das Bild verfälschen (vgl. Replik, S. 3, Zu Ziff. 2, act. 31). Sie beziehungsweise ihr Treuhänder, die B._____ GmbH, R._____, haben diese Buchung selbst vorgenommen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der entsprechende Kaufvertrag bereits im Dezember 2020 abgeschlossen worden sei (vgl. Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, S. 2, act.