Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird ihr nicht vorgeworfen, wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Die Rückforderung wird auch nicht damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine Teilschliessung erfolgt sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 1, act. 19). Im Rahmen der Nachkontrolle wurden einzig die von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung 2021 selbst angegebenen Umsatzzahlen und die dabei berücksichtigten Erträge aus Lieferungen und Leistung (vgl. ebendort, act. 10, S. 5) erneut überprüft und es wurde dabei festgestellt, dass trotz der behördlich angeordneten Schliessung mehr Umsatz erzielt wurde als vor der Covid-19-Pandemie.