Das AWA geht mit dieser teilweisen Rückforderung implizit davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der höheren Umsatzzahlen des Jahrs 2021 weiterhin als Härtefall im Sinne von Art. 12 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020, in der Fassung vom 20. März 2021, anzusehen ist. Ausdrücklich wird die Rückzahlung mit einem kleineren Anteil an nicht gedeckten Fixkosten begründet.