Der Regierungsrat hat seine Entscheidkompetenz für Beschwerden gegen Entscheide des dem DVI untergeordneten AWA im Bereich der Härtefallmassnahmen nicht an das DVI delegiert (vgl. § 10 Abs. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013; zur Delegationsbefugnis des Regierungsrats vgl. § 50 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der Vorbefassung des Generalsekretariats des DVI beim Erlass des angefochtenen Entscheids durch das AWA ist der vorgenommene Wechsel der beim DVI liegenden Instruktionszuständigkeit gemäss § 14 Abs. 1 DelV zum Rechtsdienst des Regierungsrats praxisgemäss nicht zu beanstanden.