REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000097 A._____ AG, Q._____; Beschwerde vom 18. Juni 2024 gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 3. Juni 2024 betreffend Rück- forderung ausbezahlter Härtefallleistungen (Gesuch Nr. D); Abweisung Sitzung vom 12. Februar 2025 Versand: 18. Februar 2025 Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. De- zember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des DVI vorliegend lediglich beratende Stimme bezie- hungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand. 2. Der Regierungsrat hat seine Entscheidkompetenz für Beschwerden gegen Entscheide des dem DVI untergeordneten AWA im Bereich der Härtefallmassnahmen nicht an das DVI delegiert (vgl. § 10 Abs. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverord- nung, DelV] vom 10. April 2013; zur Delegationsbefugnis des Regierungsrats vgl. § 50 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der Vorbefassung des Generalsekretariats des DVI beim Erlass des angefochte- nen Entscheids durch das AWA ist der vorgenommene Wechsel der beim DVI liegenden Instrukti- onszuständigkeit gemäss § 14 Abs. 1 DelV zum Rechtsdienst des Regierungsrats praxisgemäss nicht zu beanstanden. An der Zuständigkeit des Regierungsrats zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ändert sich damit aber nichts. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhielt gemäss Verfügung vom 22. März 2021 für den Zeitraum vom 21. De- zember 2020 bis 28. Februar 2021 Fixkostenbeiträge im Betrag von Fr. 43'300.–. Mit dem angefoch- tenen Entscheid widerruft das AWA teilweise diese Verfügung und verlangt von der Beschwerdefüh- rerin eine Rückzahlung von Fr. 21'900.–. Das AWA geht mit dieser teilweisen Rückforderung implizit davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der höheren Umsatzzahlen des Jahrs 2021 weiterhin als Härtefall im Sinne von Art. 12 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020, in der Fassung vom 20. März 2021, anzusehen ist. Ausdrücklich wird die Rückzahlung mit einem kleineren Anteil an nicht gedeckten Fixkosten begründet. In der teilweise widerrufenen Verfü- gung vom 22. März 2021 (fortan: widerrufene Verfügung) wurden die ungedeckten Fixkosten für den genannten Zeitraum mit Fr. 43'300.–, im angefochtenen Entscheid nur noch mit Fr. 21'400.– berech- net (vgl. den angefochtenen Entscheid, act. 19, S. 5). Wenn das AWA davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin kein Härtefall gewesen ist, hätte es die ganze Summe zurückfordern müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird ihr nicht vorgeworfen, wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Die Rückforderung wird auch nicht damit begründet, dass bei der Beschwerde- führerin nur eine Teilschliessung erfolgt sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 1, act. 19). Im Rahmen der Nachkontrolle wurden einzig die von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung 2021 selbst angegebenen Umsatzzahlen und die dabei berücksichtigten Erträge aus Lieferungen und Leistung (vgl. ebendort, act. 10, S. 5) erneut überprüft und es wurde dabei festgestellt, dass trotz der behördlich angeordneten Schliessung mehr Umsatz erzielt wurde als vor der Covid-19-Pandemie. Die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht zu hören, wenn sie geltend macht, die im Januar 2021 er- zielten Erträge würden das Bild verfälschen (vgl. Replik, S. 3, Zu Ziff. 2, act. 31). Sie beziehungs- weise ihr Treuhänder, die B._____ GmbH, R._____, haben diese Buchung selbst vorgenommen. Da- ran ändert sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der entsprechende Kaufvertrag bereits im Dezember 2020 abgeschlossen worden sei (vgl. Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, S. 2, act. 18). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführe- rin den aus dem Verkauf des teuren Sportwagens erzielten Ertrag fälschlicherweise nicht perioden- gerecht in der eigenen Jahresrechnung 2021 aufgeführt haben könnte. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass ihre eigene Rechnungslegung im Jahr 2021 falsch sei. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass vorliegend der Umsatz mit Gewinn gleichgesetzt worden sei und dass aus dem fraglichen Verkauf nur die er- wirtschaftete Provision zu berücksichtigen wäre, weil die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage gewesen sei, "ein Fahrzeug dieser Grössenordnung einzukaufen" (vgl. Replik, S. 3, Zu Ziff. 2, act. 31). Diese Aussagen sind klar aktenwidrig. Das AWA hat nicht mit "Gewinn" argumentiert und ge- mäss ihrer Buchhaltung tätigt die Beschwerdeführerin regelmässig Fahrzeugeinkäufe im siebenstelli- gen Bereich – so im Jahr 2020 mit 2,72 Millionen Franken und im Jahr 2021 mit 1,614 Millionen Franken (vgl. Jahresrechnung 2021, act. 10, S. 5). Es gibt nach dem Ausgeführten daher keinen Grund, weshalb das AWA nicht auf die von der Be- schwerdeführerin eingereichten Umsatzzahlen des Rechnungsjahrs 2021 abstellen durfte. Dies gilt auch hinsichtlich des Arguments der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mit einer Rückzahlung der Härtefallleistung habe rechnen müssen (vgl. Replik, S. 2, Zu Ziff. 1, act. 32). Bei der Gesuchstellung hat die Beschwerdeführerin folgende Bedingung zur Kenntnis genommen (vgl. Antragsdaten, act. 1 am Ende): "Ich nehme im Namen des antragstellenden Unternehmens davon Kenntnis, dass der Kanton Aargau den gewährten Fixkostenbeitrag ganz oder teilweise zurückverlangen kann, wenn eine Pandemiever- sicherung während der behördlichen Schliessung die Fixkosten ganz oder teilweise erstattet hat oder das Unternehmen im Jahr 2021 einen höheren Umsatz erzielt als vor der Covid-19-Epidemie. Als Basis für den Umsatz vor der Covid-19-Epidemie gilt der Umsatz im Jahr 2019." Angesichts dieser klaren Bedingung kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführe- rin (vgl. Replik, zu Ziff. 1, act. 33) auch nicht von einer Verletzung von Treu und Glauben gesprochen werden, wenn das AWA die Verfügung anhand des gegenüber dem Jahr 2019 höheren Umsatzes im Jahr 2021 überprüfte und widerrief. Diese Bedingung war ausdrücklich auch im Merkblatt für Unter- nehmen betreffend Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau für Unternehmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 2. Dezember 2020 (Stand 19. Februar 2021) vermerkt (ebendort, S. 10, Ziff. 7). 2 von 4 3.2 Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernis- sen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder auf- gehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechts- sicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Widerruf einer Verfügung bedeutet, dass die ver- fügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine fehlerhafte Verfügung von Amts wegen än- dert (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2020, Rz. 1215; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 838). Ein Widerruf kommt demnach nur bei fehlerhaf- ten Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.2 mit Hinweisen). Letzteres ist hier der Fall, weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2021, das heisst, seit dem Ergehen der hier im Streit liegenden widerrufenen Verfügung einen höheren Umsatz als im Jahr 2019 erzielte. Damit war auch die von Anfang an für die Beschwerdeführerin bekannte Bedingung erfüllt, aufgrund derer das AWA die Berechnungsgrundlagen der widerrufenen Verfügung an die geänderten Umsatz- zahlen im Jahr 2021 anpasste. Aufgrund des unbestritten gebliebenen Berechnungsformulars ergab dies für den Betrachtungszeitraum von drei Monaten ungedeckte kalkulierte Fixkosten von lediglich Fr. 21'400.–. Erhalten hatte die Beschwerdeführerin aber einen Fixkostenbeitrag von Fr. 43'300.– (vgl. act. 16). Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der teilweisen Aufhebung der Verfügung des AWA, da der Missbrauchsbekämpfung hohes Gewicht zuzumessen ist und die Beschwerdefüh- rerin bereits bei Gesucheinreichung wusste, dass sie keinen höheren Umsatz generieren darf (vgl. Erw. 3.1 oben), ansonsten Rückforderungen geltend gemacht werden könnten. Insofern kann ihrem Vertrauen in den Bestand der Leistungsverfügung nur geringes Gewicht beigemessen werden. Ins- gesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass das AWA die Verfügung vom 22. März 2021 teil- weise widerrufen hat. 3.3 Wird eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, besteht für die ge- stützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr. Die betreffenden Leistungen sind (mangels ei- ner spezifischen Regelung) aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrund- satzes der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind Rechtsnormen, die wegen ihrer allgemeinen Tragweite in allen Rechtsgebie- ten Geltung haben und auf der Stufe der Gesetze stehen. Gemäss dem erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz können grundlos erbrachte Leistungen, das heisst Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, zurückgefordert werden. Dies gilt gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.3 mit Hinweisen). Vorliegend besitzt die Beschwerdeführerin für den geleisteten Teilbetrag von Fr. 21'900.– keinen Rechtstitel mehr. Aus diesem Grund ist auch die verfügte Rückforderung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die fällige Rückforderung ihre wirtschaftliche Existenz gefährde (vgl. Beschwerde, act. 21), ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass beim AWA ein Gesuch mit entsprechenden konkreten Begründungen um Stundung oder um Ratenzah- lung eingereicht werden kann (vgl. die analogen Zahlungserleichterungen in § 229 Steuergesetz 3 von 4 [StG] vom 15. Dezember 1998 und in § 20 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. Sep- tember 2023). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt, da keine der obsiegenden Parteien anwaltlich vertreten war (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 114.10, insgesamt Fr. 1'614.10, wer- den der Beschwerdeführerin, der A._____ AG, Q._____, auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4 von 4