Dem Beschwerdeführer sind die für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'300.– (inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu 1⁄5, das heisst mit Fr. 860.–, aus der Staatskasse zu ersetzen. Die restlichen Parteikosten hat er selbst zu tragen. 11 von 11