Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 399.30, insgesamt Fr. 2'399.30, werden zu 4⁄5, das heisst mit Fr. 1'919.45 dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt, der Rest geht zulasten der Staatskasse. Angesichts des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– sind dem Beschwerdeführer somit noch Fr. 80.55 aus der Staatskasse zurückzuerstatten. 3.