Die Parteientschädigung beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) aufgerundet Fr. 4'300.–. Da der Beschwerdeführer aufgrund des festgehaltenen Verfahrensfehlers einen Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel seiner Parteikosten hat, beträgt die ihm aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung somit Fr. 860.– (inklusive Auslagen und MwSt., § 8c AnwT). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.