Die Rückbaukosten dürften etwas tiefer liegen und können schätzungsweise mit rund Fr. 20'000.– veranschlagt werden. Insgesamt ist deshalb vorliegend schätzungsweise von einem Streitwert von Fr. 60'000.– auszugehen. Für Streitwerte über Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 3'000.– bis Fr. 10'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines