Ist in Fällen von nachträglichen Baubewilligungsverfahren jedoch der Rückbau der bereits erstellten Bauten strittig, so setzt sich der Streitwert aus den Baukosten und den Rückbaukosten zusammen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.320 vom 4. Juni 2020 Erw. 2.2; AGVE 1989 S. 290 f.). Der Beschwerdeführer macht weder in seiner Baueingabe noch in den Rechtsschriften Angaben zu den Erstellungs- oder Rückbaukosten. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zur Erstellung der Rundbahn Sand in den Boden eingebracht und damit den Boden befestigt.