Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. In Bausachen wird praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache ausgegangen, wobei der Streitwert 10 % der Bausumme beträgt (AGVE 1992 S. 398; 1989 S. 284 f.). Ist in Fällen von nachträglichen Baubewilligungsverfahren jedoch der Rückbau der bereits erstellten Bauten strittig, so setzt sich der Streitwert aus den Baukosten und den Rückbaukosten zusammen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.320 vom 4. Juni 2020 Erw.