Der Beschwerdeführer hat aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung Anspruch auf einen Parteikostenersatz im Umfang eines Fünftels der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor dem Regierungsrat. Da die Abteilung für Baubewilligungen BVU die Gehörsverletzungen begangen hat, ist dem Beschwerdeführer die Parteientschädigung aus der Staatskasse zu ersetzen. Die restlichen Parteikosten hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.