Bezogen auf seine materiellen Anträge unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollständig. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung muss aber insoweit von der Regel der Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten nach dem Obsiegen und Unterliegen im Sinne von § 31 Abs. 2 beziehungsweise § 32 Abs. 2 VRPG zugunsten des Verursacherprinzips teilweise abgewichen werden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3; zur Rechtslage nach dem früheren Verwaltungsrechtspflegegesetz: AGVE 1994 S. 468).