Nach dem Gesagten rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die seitens der Abteilung für Baubewilligungen BVU begangene Gehörsverletzung wiegt jedoch nicht besonders schwer. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet der Regierungsrat den Mangel zwischenzeitlich als geheilt und sieht zwecks Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs und unnötiger Verzögerungen von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ab. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aber bei der Verlegung der