Gleiches gilt für die Rückbaukosten. Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das private Interesse des Beschwerdeführers klar. Ebenso erscheint die von der Vorinstanz für den Rückbau angesetzte Frist von drei Monaten nach Rechtskraft als ausreichend. Der angeordnete Rückbau erweist sich daher als verhältnis- und rechtmässig. 6. Zusammenfassung und Kosten 6.1