Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist demgemäss als hoch einzustufen. Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stehen in erster Linie die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Beschwerdeführer macht vorliegend zwar weder Kosten für die Erstellung noch für den verfügten Rückbau der Rundbahn geltend, er führt jedoch mehrfach aus, auf welch einfache und geradezu natürliche Weise die Rundbahn entstanden sei. Die Kosten für den Sand und das Einbringen desselben sind daher als vergleichsweise gering zu betrachten. Gleiches gilt für die Rückbaukosten.