Die Abweichung vom Erlaubten kann auch nicht als geringfügig betrachtet werden, beansprucht die etwa 700 m lange und ca. 4,5 m breite Rundbahn doch insgesamt eine Fläche von rund 3'150 m2. Der Durchsetzung der Bauvorschriften kommt dagegen generell ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Bei der Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen beziehungsweise in besonderen Zonen muss den präjudiziellen Auswirkungen des Falles sodann stets besondere Bedeutung beigemessen werden.