Wie vorstehend ausgeführt, ist die Rundbahn bewilligungspflichtig und kann nachträglich nicht bewilligt werden. Sie ist weder in der Landwirtschaftszone noch in der diese überlagernden Materialabbauzone zonenkonform und verstösst damit gegen das Trennungsprinzip. Dieses ist eines der wichtigsten Grundsätze der Raumplanung und besagt, dass Baugebiet und Nichtbaugebiet klar voneinander zu trennen sind. Die Abweichung vom Erlaubten kann auch nicht als geringfügig betrachtet werden, beansprucht die etwa 700 m lange und ca. 4,5 m breite Rundbahn doch insgesamt eine Fläche von rund 3'150