Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rundbahn gestützt auf Art. 16abis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 RPV nicht bewilligungsfähig ist. Die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtig erstellten Rundbahn wurde daher von der Vorinstanz zurecht verneint. Somit stellt sich die Frage nach den Konsequenzen. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 5.1