Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich aufgrund der natürlichen Entstehungsweise nicht um einen befestigten Platz, kann ebenso nicht gefolgt werden. Zunächst ist die Rundbahn, wie bereits dargelegt, nicht natürlich entstanden, sondern wurde künstlich geschaffen, wurde doch der Boden der Rundbahn durch das Einbringen von Sand befestigt. Selbst wenn die Rundbahn – wie vom Beschwerdeführer unzutreffenderweise geltend gemacht – keinen befestigten Boden aufweisen würde, könnte dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil gemäss klarem Wortlaut von Art. 16abis Abs. 2 RPG nur befestigte Plätze bewilligt werden.