Zusätzliche Flächen können deshalb nicht bewilligt werden (vgl. Abweisungsentscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 12. Mai 2023, S. 2, act. 18). Die Rundbahn überschreitet daher sowohl einzeln betrachtet als auch bei einer Gesamtbetrachtung des Betriebs die maximal zulässige Fläche gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV.