7 von 11 einen befestigten Platz im Sinne von Art. 16abis Abs. 2 RPG, fällt eine Bewilligung auf dieser Grundlage ausser Betracht. Eine Bewilligung der strittigen Rundbahn gemäss Art. 16abis Abs. 2 RPG ohne die Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 34b Abs. 4 RPV ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich.