RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4 RPV könne erteilt werden, gleichzeitig jedoch geltend macht, die vorliegend zu beurteilende Rundbahn sei von den Einschränkungen gemäss Art. 34b Abs. 4 RPV nicht betroffen. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Handelt es sich bei der Rundbahn um einen befestigten Platz im Sinne von Art. 16abis Abs. 2 RPG, unterliegt sie ohne Weiteres den Beschränkungen von Art. 34b Abs. 4 RPV. Handelt es sich hingegen nicht um