Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Rundbahn um eine befestigte Fläche. Diese dient zweifelsohne der Nutzung der Pferde, führt der Beschwerdeführer doch selbst aus, dass die Rundbahn benötigt werde, um den Pferden die für den Sport erforderliche Kondition anzutrainieren (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 29). Damit ein solcher befestigter Platz für die Nutzung der Pferde bewilligt werden kann, müssen die Voraussetzungen von Art. 34b Abs. 4 RPV eingehalten werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stringent, wenn dieser zwar ausführt, eine Bewilligung gemäss Art. 16abis Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 34b Abs. 4